AVRAG § 2d
1. Voraussetzung für einen Ausbildungskostenrückersatz ist eine "erfolgreich" absolvierte Ausbildung. Ausschlaggebend ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind.
2. Eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung kann nicht als "erfolgreich" absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden.