RL 2001/29/EG : Art 5, 6, 10
UrhG (Deutschland): § 53 Abs 1, § 54a (aF)
1. Der für Ausnahmen und Beschränkungen nach Art 5 Abs 2 lit a RL 2001/29/EG geschuldete gerechte Ausgleich stellt auf das Ergebnis des Vervielfältigungsvorganges ab, nicht auf das Verfahren. Daher sind Ausdrucke als Vervielfältigungen auf Papier auch dann erfasst, wenn dabei digitale Vervielfältigungsvorgänge im PC als Teil des Verfahrens vorkommen.