VwGG: § 14 Abs 2, § 24 Abs 1, § 46 Abs 1, § 49
GOG §§ 89a ff
Ein dem VwGH nicht in der Form einer Ausfertigung, sondern als E-Mail im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugeleiteter Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz entfaltet keine Rechtswirkungen.