StGB: §§ 146, 147, 148, 148a, 149
1. Der Betrug (§ 146 StGB) verlangt die Täuschung einer natürlichen Person. Auch die Einwirkung auf (EDV-)technische Geräte ist somit nur dann dem Tatbestand des Betrugs zu unterstellen, wenn eine natürliche Person durch diese Einwirkung getäuscht wird und aufgrund dieser Täuschung die schädigende Verfügung trifft.