BGH 18. 11. 2010, I ZR 155/09 (Domainparking)
1. Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.
MarkenG (Deutschland): §§ 14, 15