AVRAG § 2d
1. Die Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückersatzklausel, wonach die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Drittel und im dritten Jahr zu einem Drittel an den Dienstgeber zurückzuerstatten sind, widerspricht nicht § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG.