ABGB: §§ 16, 1328a
EO: § 382g
1. Die notfalls exekutiv durchsetzbare Unterlassungspflicht nach § 382g EO muss so deutlich sein, dass ihre Verletzung gem § 355 EO sanktioniert werden kann. Eine Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns ist aber nicht nur unmöglich, sondern auch überflüssig, weil es allenfalls dem Exekutionsbewilligungsrichter obliegen wird zu beurteilen, ob bei einer Exekutionsführung die von der betreibenden Partei behauptete Zuwiderhandlung als Verstoß gegen den Exekutionstitel gewertet werden kann.