ZaDiG: § 35, § 40 Abs 1 Z 1
1. Ein Überweisungsauftrag wird idR mit Eingang bei der Bank unwiderruflich.
2. Kein Rückforderungsanspruch bei einem autorisierten Zahlungsvorgang, der im Nachhinein nicht mehr vom wahren Willen des Anweisenden getragen ist.