Technische Schutzmaßnahmen genießen als solche Schutz durch das Urheberrechtsgesetz. Für technische Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Computerprogramme sieht das UrhG besondere Bestimmungen vor (§ 90b UrhG: Schutz von Computerprogrammen), deren Schutzrahmen von jenen für alle anderen urheberrechtlichen Ausschließungsrechte (§ 90c UrhG: Schutz technischer Maßnahmen) abweicht. Daher stellt sich die Frage, welche Vorschriften für kombinierte Werke gelten, die sowohl Elemente von Computerprogrammen wie auch anderen Werkarten enthalten, wie zB Computerspiele oder andere "Multimedia-Werke". Eine genaue Differenzierung nach der Art der Kombination (Aggregation, Werkverbindung, Miturheberschaft) unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Computerprogrammen ermöglicht eine genauere Bestimmung.