UWG (Deutschland): § 7
TKG 2003 § 107
1. Gem § 7 Abs 2 Nr 3 dtUWG 2004 kann E-Mail-Werbung nie durch ein mutmaßliches, sondern immer nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.
UWG (Deutschland): § 7
TKG 2003 § 107
1. Gem § 7 Abs 2 Nr 3 dtUWG 2004 kann E-Mail-Werbung nie durch ein mutmaßliches, sondern immer nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.