MedienG: § 1 Abs 1 Z 5a lit b, lit c; § 1 Abs 1 Z 8 lit a, lit d; § 36a Abs 1
StGB § 111
1. Die Begriffsbestimmung des "Medieninhabers" nach § 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG sollte - gerade für den Bereich der elektronischen Medien, insb bei einer Veröffentlichung über Websites - klarstellen, dass die Eigenschaft des Medieninhabers bei einer Person "dann begründet wird, wenn diese Person die inhaltliche Gestaltung für das jeweilige Angebot vornimmt", sie solcherart als sogenannter "Content Provider" die inhaltliche Verantwortung für den "Content" trägt. Daraus folgt, dass Medieninhaber stets nur jene Person ist, die die Letztverantwortung für das gesamte Medium trägt.