VO (EG) 874/2004 : Art 21 Abs 1, Abs 3; Art 22
UWG: §§ 1, 9
1. Eine Vorabentscheidung des EuGH bindet sowohl das vorlegende Gericht als auch alle anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben. Die Entscheidung in der anhängigen Rs ist daher so zu treffen, dass die vom Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft vorgegebene Auslegung der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Norm übernommen wird.