Österreichische Datenschutzkommission
1. Übermittlung von KFZ-Zulassungsdaten an italienische Polizeibehörde
Sachverhalt:
K121.590/0006-DSK/2010, 30. 6. 2010
Die Beschwerdeführerin behauptete eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin, eine Bundespolizeidirektion, im April 2009 auf Amtshilfeersuchen der Gemeindepolizei eines bestimmten italienischen Urlaubsortes ihre Daten Name, Vorname und Wohnadresse aus der Datenanwendung "Evidenz von Zulassungsdaten und Antragstellern auf Wunschkennzeichen" (Informationsverbundsystem "Zulassungsevidenz" gem den §§ 40b und 47 KFG 1967) postalisch an die italienische Polizeibehörde übermittelt hat. Diese verwendete die Daten zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw zur Adressierung einer wegen einer Straßenverkehrsübertretung im Juli 2008 gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Strafverfügung.