UrhG (Deutschland): §§ 19a, 97
Die einem Computer zugewiesene IP-Adresse begründet zwar die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen auf diesem Computer verantwortlich ist, doch ergibt sich daraus lediglich eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass eine andere Person die Verletzung begangen habe.