DSG: § 6 Abs 1 Z 5, § 27 Abs 1 Z 2
Keine Rechtswidrigkeit durch Abweisung des Antrags auf vorzeitige Löschung personenbezogener, für Zwecke der Strafverfolgung ermittelter Daten im Kopienakt und im EDV-System PAD nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Sexualdelikten.