DSG: § 1 Abs 3 Z 2, § 4 Z 6
SPG: § 13 Abs 2, § 58 Abs 1
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf vorzeitige Löschung personenbezogener, für Zwecke der Strafverfolgung ermittelter Daten im Kopienakt und im EDV-System PAD nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Sexualdelikten.