EuGVVO: Art 5 Z 3
ZPO (Deutschland): § 32
Weist ein im Internet abrufbarer Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland auf, so sind deutsche Gerichte für Klagen wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zuständig.
EuGVVO: Art 5 Z 3
ZPO (Deutschland): § 32
Weist ein im Internet abrufbarer Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland auf, so sind deutsche Gerichte für Klagen wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zuständig.