TKG 2003 § 25 Abs 2 und 3
1. § 25 Abs 3 TKG berechtigt den Mobilfunkbetreiber ex lege zu einer einseitigen Vertragsänderung, soweit es die Änderung von AGB und Entgeltbedingungen betrifft. Als Ausgleich dafür erhält der Kunde ein kostenloses außerordentliches Kündigungsrecht, das spätestens bis zum Inkrafttreten der Änderung auszuüben ist.