UWG (Deutschland): §§ 3, 4 Nr 10, § 8 Abs 1 aF
1. Eine unlautere Behinderung liegt nicht schon dann vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domains auf sich registrieren lässt, um sie potenziellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, vorausgesetzt ein Unternehmenskennzeichen eines Dritten, das einem dieser Domainnamen entspricht, wird erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen.