UrhG: § 40d, § 86 Abs 1
ABGB § 1041
1. Das bloße Gespeicherthalten eines Computerprogramms ist keine der entschädigungspflichtigen Werknutzungsarten des § 86 Abs 1 UrhG.
UrhG: § 40d, § 86 Abs 1
ABGB § 1041
1. Das bloße Gespeicherthalten eines Computerprogramms ist keine der entschädigungspflichtigen Werknutzungsarten des § 86 Abs 1 UrhG.