EMRK: Art 8, 13
1. Der Schutz der Privatsphäre gem Art 8 EMRK ist nicht nur als Beschränkung iS eines staatlichen Eingriffsverbotes zu verstehen, sondern auch als positive Pflicht, einen effektiven Schutz von Privatsphäre zu gewährleisten.
EMRK: Art 8, 13
1. Der Schutz der Privatsphäre gem Art 8 EMRK ist nicht nur als Beschränkung iS eines staatlichen Eingriffsverbotes zu verstehen, sondern auch als positive Pflicht, einen effektiven Schutz von Privatsphäre zu gewährleisten.