ABGB: §§ 1029, 1431 ff
ABB: Z 40 Abs 2
1. Die Wirksamkeit einer Kontogutschrift setzt einen gültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen, so ist die Gutschrift auch einem gutgläubigen Empfänger gegenüber wirkungslos. Es besteht die Stornoberechtigung nach Z 40 Abs 2 ABB; hat der Überweisungsempfänger über den überwiesenen Betrag bereits verfügt, so steht der vermeintlich angewiesenen Bank ein Bereicherungsanspruch gegen ihn zu.