MSchG: §§ 10, 10a
UGB § 37
1. Die Benutzung eines mit einer älteren fremden Marke (hier: KOBRA) verwechslungstauglichen Firmenbestandteils als Warenzeichen für ähnliche Waren (hier: Cobra Couture) läuft im Regelfall den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider. Es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine solche Zeichenbenutzung ausnahmsweise als lauter iSd § 52 MSchG beurteilen zu können.