ABGB § 879 Abs 1
1. Eine sog "Insolvenzausstiegsklausel", die dem Lizenzgeber das Recht einräumt, den Vertrag schon bei bloßer Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers aufzulösen, ohne dass auch nur anteilige Entgeltrefundierung zugestanden wird, verstößt gegen § 879 Abs 1 ABGB und ist daher nichtig.