B-VG Art 140 Abs 1 letzter Satz
SPG § 53 Abs 3a und Abs 3b
1. Da § 53 Abs 3a SPG keine Verpflichtung zur Speicherung von IP-Adressen vorsieht, liegen die von der antragstellenden Gesellschaft (einer Betreiberin öffentlicher Telekommunikationsdienste) behaupteten Eingriffe in ihre rechtlich geschützten Interessen infolge der Verpflichtung zur zusätzlichen Speicherung von Daten nicht vor.