B-VG Art 140 Abs 1 letzter Satz
SPG § 53 Abs 3a und Abs 3b
Der bloße Verweis auf die rechtliche Existenz von Bestimmungen im SPG, die Sicherheitsbehörden zu Auskunftsverlangen gegenüber Dritten ermächtigen sowie die Tatsache, dass die Antragsteller Internetnutzer sind und über ein Mobiltelefon und ein KFZ verfügen, vermag eine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch die von ihnen bekämpften Bestimmungen des SPG nicht darzutun.