RL 2000/31/EG : Art 5 Abs 1 lit c
1. Art 5 Abs 1 lit c RL 2000/31/EG verpflichtet den Diensteanbieter, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.