Die Einrichtung eines Internetforums (in der konkreten Ausgestaltung) stellt keine zulässige Strafverfolgungsmaßnahme dar, sondern verletzt das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten, wenn es erkennbar zur Erreichung des verfolgten und erlaubten Zwecks, nämlich der Aufklärung der Tat, nicht erforderlich war, und vielmehr zu einer Verächtlichmachung des Beschuldigten führt, die ohne Einbußen bei der Aufklärbarkeit der Tat vermeidbar gewesen wären. Zwar dürfen die Strafverfolgungsbehörden auch das Internet nutzen, beispielsweise durch öffentliche Aufrufe zur Hilfe bei der Aufklärung, dann muss aber sichergestellt sein, dass die Mitteilungen der Hinweisgeber nur die Strafverfolgungsbehörden erreichen und nicht von jedermann in einem Forum im Internet abrufbar sind.