ABGB § 16
ZPO: §§ 266, 298
1. Eine ungenehmigte Tonbandaufnahme darf nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen, zB in Notwehr- oder Notstandssituationen bzw zur Verfolgung überragender berechtigter Interessen in einem Rechtsstreit verwendet werden. Dem Beweisführer obliegt dabei der Nachweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners.