§ 140 Abs 1 Z 1 lit d VerfGG, § 62a Abs 5 VerfGG, § 62a Abs 6 VerfGG
Wenn eine Partei aus Anlass eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels eine Gesetzesbeschwerde erhebt und das Rechtsmittelgericht durch eine entsprechende Mitteilung des Verfassungsgerichtshof Kenntnis davon hat, hat dieses das Rechtsmittelverfahren – funktionell als Erstgericht – zu unterbrechen.

