§ 617 Abs 8 ZPO
Der Verbraucherbegriff richtet sich nach dem KSchG. Das gilt auch, wenn es sich um eine im Ausland wohnhafte oder ansässige Schiedsvertragspartei handelt.
OGH, 12.01.2026, 18 ONc 3/25y
§ 617 Abs 8 ZPO
Der Verbraucherbegriff richtet sich nach dem KSchG. Das gilt auch, wenn es sich um eine im Ausland wohnhafte oder ansässige Schiedsvertragspartei handelt.
OGH, 12.01.2026, 18 ONc 3/25y
