§ 41 Abs 1 UrhG, § 4 UrhG
Die freie Werknutzung nach § 42 Abs 4 iVm Abs 1 UrhG – also die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht der Urheber (Art 2 lit a InfoRL) für einzelne von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare gewerbliche Zwecke hergestellte Vervielfältigungsstücke – umfasst auch das Abspeichern urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Cloud.

