§ 1 UVG, § 2 UVG, § 3 UVG
Ziel des UVG ist es, den Unterhalt von Kindern im ausreichenden Maß zu sichern. Der derart gesicherte Unterhaltsanspruch dient ganz grundsätzlich der Deckung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes, vor allem von Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erziehung, aber auch zur Abdeckung weiterer Bedürfnisse zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung etc („Regelbedarf“).

