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Sonderausweisung für Funkanlagen.

3. VwGH – Administrativrecht98 WohnbauDr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2026/8356Jus-Extra VwGH-A 2026, 15 Heft 451 v. 23.4.2026

§ 30a OÖ ROG

Das Erfordernis einer „Sonderausweisung für Funkanlagen“ gemäß § 30a Abs 1 Oö. ROG 1994 für Masten von mehr als 10 m Höhe im Grünland gilt nur für frei stehende Antennenanlagen (Greenfield-Standorte), nicht aber für auf bzw an Gebäuden angebrachte Antennen (Rooftop-Standorte).

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