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Beihilfe zum KBGG.

5. OGH – Zivilsachen20.02 KBGGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2026/7635Jus-Extra OGH-Z 2026, 1 Heft 450 v. 24.2.2026

§ 14 KBGG

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt nach § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG längstens für 365 Tage ab dem im (erstmaligen) Antrag bezeichneten Bezugsbeginn, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das zeitgleiche Bestehen eines Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld, erfüllt sind.

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