§ 97 EheG
§ 97 EheG bestimmt, inwieweit Ehegatten die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung sowie ehelicher Ersparnisse für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vereinbarungen regeln können.
Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen nach § 97 Abs 1 EheG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsakts.

