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Befreiungsmethode im DBA-Malta.

4. VwGH – Finanzrecht39.03 DoppelbesteuerungMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2026/3782Jus-Extra VwGH-F 2026, 4 Heft 450 v. 24.2.2026

Art 15 Abs 3 DBAbk Malta 1979, Art 23 DBAbk Malta 1979

Fraglich war, ob bweichend von der BMF-Meinung in EAS 3448 zu Einkünften von Piloten im DBA-Malta die Befreiungsmethode zur Anwendung kommt.

Die nach den Erläuterungen intendierte Regelung gleicht inhaltlich den Art 15 und Art 23A der OECD-Musterabkommen 1963 und 1977, an denen sich das DBA-Malta auch orientiert. Zwar trifft es zu, dass Art 23 OECD-Musterabkommen, wie auch die englische Sprachfassung des Art 23 des DBA-Malta eine Entsprechung des in der deutschen Fassung verwendeten Wortes „nur“ nicht enthält. Dass damit eine erheblich abweichende Regelung zur englischen Sprachfassung und auch zum als Vorbild dienenden OECD-Musterabkommen hätte getroffen werden sollen, geht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage gerade nicht hervor. Aus den Erläuterungen muss vielmehr abgeleitet werden, dass allgemein und somit auch im Rahmen des Art 15 Abs 3 DBA-Malta beabsichtigt war, dass die „einzelnen Besteuerungsobjekte in jeweils einem der beiden Vertagstaaten ausschließlich zugeteilt werden“, folglich diese Besteuerungsobjekte im Sinne des Art 23 Abs 1 DBA-Malta „nach diesem Abkommen nur“ in dem in Art 15 Abs 3 DBA-Malta angesprochenen Staat (nämlich jenem, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet) besteuert werden dürfen. Dies wird auch dadurch gestützt, dass, wenn Art 23 Abs 1 DBA-Malta mit dem Zusatz „nur“ lediglich ein „ausschließliches Besteuerungsrecht“ hätte ansprechen wollen, dieses ausschließliche Besteuerungsrecht für sich genommen bereits eine Doppelbesteuerung verhindert hätte und Art 23 Abs 1 DBA-Malta somit weitgehend inhaltslos wäre (vgl Lang, DBA Malta: Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode auf Grundlage einer EAS-Rechtsauskunft des BMF?, SWI 1/2024, 15). Dem entspricht auch, dass nach dem bereits im OECD-Musterkommentar 1963 Punkte 6 und 7 enthaltenen und im Musterkommentar 1977 inhaltlich entsprechenden Ausführungen Punkt 6 bis 8, jeweils zum Art 23 (siehe dazu auch die deutsche Übersetzung des Musterabkommens 1977 in Lager/Komarek, Das Recht der Doppelbesteuerung, 22. Ergänzungslieferung, 30/96 – 30/97) bei Einkünften, bei denen einem der Vertragsstaaten ein ausschließliches Besteuerungsrecht zugeteilt wird, die Besteuerung durch den anderen Vertragsstaat ausgeschlossen ist, wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird. Bei anderen Einkünften ist die Zuteilung nicht ausschließlich und gewährt der Ansässigkeitsstaat die Entlastung nach den Artikeln 23A bzw 23B. Ein Methodenartikel, der sich auf ohnehin exklusive Besteuerungsrechte bezöge, wäre insoweit überflüssig. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Revisionsfall, der unstrittig von Art 15 Abs 3 DBA-Malta erfasst ist, die Befreiungsmethode zur Anwendung gelangt. Abweichendes lässt sich nach Inkrafttreten des MLI aus der Präambel des DBA-Malta nicht ableiten.

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