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Erbantrittserklärung.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7622Jus-Extra OGH-Z 2025, 32 Heft 449 v. 30.12.2025

§ 45 AußStrG, § 157 AußStrG

Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer im Verfahren abgegebenen Erbantrittserklärung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der nach § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar ist. Es war daher die Entscheidung des Rekursgerichts, das den Rekurs zurückgewiesen hat, zu bestätigen.

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