§ 45 AußStrG, § 157 AußStrG
Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer im Verfahren abgegebenen Erbantrittserklärung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der nach § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar ist. Es war daher die Entscheidung des Rekursgerichts, das den Rekurs zurückgewiesen hat, zu bestätigen.

