§ 68 AVG
Bei der Anfechtung eines auf § 68 Abs 2 bis 4 AVG gestützten Bescheides im Beschwerdeweg können die Verletzung subjektiver Rechte – als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde – nur jene Parteien geltend machen, in deren Rechtsposition durch den neuen Bescheid eingegriffen wurde, die also durch die Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung des rechtskräftigen (Erst-)Bescheides rechtlich schlechter gestellt wurden.

