§ 252 Abs 3 ZPO, Art 17 Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO)
Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO nach einem Einspruch im Europäischen Mahnverfahren, wonach die Klage zurückzuweisen ist, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der Frist nach § 252 Abs 3 erster Satz ZPO ein Gericht namhaft macht.

