§ 13 AVG
Nach der Rsp des VwGH zur „elektronischen“ Einbringung von Anträgen kommt es ausschließlich darauf an, ob ein Anbringen bei der Behörde in deren Verfügungsbereich tatsächlich eingelangt ist. Hingegen ist ohne Bedeutung, wie mit dem eingelangten Anbringen bei der Behörde intern weiter verfahren wurde, insbesondere ob es in den (richtigen) Akt Eingang gefunden hat (oder nicht).

