§ 10 AVG
Das Bestehen oder zumindest die gleichzeitige Begründung eines Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbare – wenn auch nicht hinreichende – Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung. Das Vertretungsverhältnis wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird, wobei die Offenlegung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, durch mündliche Vollmachtserteilung

