§ 20c VBG, 24 Abs 9 1. Satz VBG
Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c VBG 1948 stellt keine
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§ 20c VBG, 24 Abs 9 1. Satz VBG
Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c VBG 1948 stellt keine
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