§ 21 BAO
Fraglich war, ob eine natürliche Person (der Revisionswerber) naher Angehöriger einer juristischen Person sein könne. Das BFG ist davon ausgegangen, dass der Revisionswerber die in Rechnungen verzeichneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht habe bzw nur in jenem Umfang erbracht habe, in dem er auch Entgelte tatsächlich erhalten habe.

