§ 6 NÖ BauO
§ 6 Abs 2 NÖ BO 2014 räumt nach dessen klarem Wortlaut Nachbarn im Baubewilligungsverfahren weder eine Einsicht in noch ein Mitspracherecht betreffend einen zwischen der Gemeinde und einem Grundeigentümer gemäß § 17 Abs 3 NÖ ROG 2014 geschlossenen Vertrag ein.

