§ 8 Z 1 PHG
Der Haftungsausschluss des § 8 Z 1 PHG kommt zur Anwendung, wenn der Fehler des Produkts auf die Befolgung zwingender Normen zurückzuführen ist, und diese für ihn ursächlich sind, das Produkt also „so und nicht anders“ hergestellt werden musste. Die Orientierung an behördlichen Mindestanforderungen reicht hingegen nicht aus.

