§ 7 MEG
Ein Bereithalten eines Messgerätes ist gegeben, wenn es ohne Weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung unterlassen wurden. Das Mitführen eines Messgerätes gemeinsam mit der zu verkaufenden Ware in einem für den rechtsgeschäftlichen Verkehr vorgesehenen Fahrzeug kann nach den äußeren Umständen den Tatbestand des Bereithaltens erfüllen.

