§ 32 GewO
Die „sonstigen Rechte“ nach § 32 GewO 1994 kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird.
Der wirtschaftliche Schwerpunkt bzw die Eigenart des Betriebs nach § 32 Abs 2 erster Satz GewO 1994 stellt eine Schranke für die Ausübung der Rechte des § 32 Abs 1 und Abs 1a GewO 1994 dar und soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Rechte hintanhalten. Ein eigenes Nebenrecht vermittelt § 32 Abs 2 erster Satz GewO 1994 aber nicht.

