§ 55 AsylG
Der Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 gilt als Niederlassung im Sinn des § 2 Abs 2 NAG und ist folglich auch in die Berechnung für die Dauer der Niederlassung einzubeziehen.
VwGH, 14.02.2025, Ra 2024/22/0033

