§ 82 GmbHG, § 83 GmbHG
Ist der mittelbare Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies deren Geschäftsführer, so haften bei verbotener Einlagenrückgewähr mittelbarer und unmittelbarer
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§ 82 GmbHG, § 83 GmbHG
Ist der mittelbare Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies deren Geschäftsführer, so haften bei verbotener Einlagenrückgewähr mittelbarer und unmittelbarer
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